Anforderungen an neue Einzelraumheizgeräte
Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02)
Ab dem 1. Januar 2024 gelten verschärfte Umweltanforderungen für Einzelraumheizgeräte1, die in der Schweiz verkauft werden.
Drei EU-Verordnungen2, welche die Schweiz in die Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02) übernommen hat, regeln die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch. Nachstehende Aufstellung erklärt die geltenden Bestimmungen und die strengeren Anforderungen für diese Geräte in der Schweiz.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind alle elektrischen Heizgeräte, welche in geschlossenen Räumen für ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau sorgen.
Zum Beispiel:
- Elektrische Fussbodenheizungen
- Infrarot-Heizkörper
- Infrarot-Strahler in Räumen
- Bad-Heizkörper
- Wärmespeicher
- Konvektoren
- Heizlüfter
- Schnellheizer
Welche Produkte sind nicht betroffen?
Grundsätzlich Einzelraumheizgeräte1, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen ein für den Mensch angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
Zum Beispiel:
- Einzelraumheizgeräte1 für den Gebrauch im Freien
- Frostschutzheizungen
- Kirchenbankheizungen
- Luftheizungsprodukte
- Saunaöfen
- Nachgeschaltete Heizgeräte
- Haushalts-Einzelraum-Heizgeräte > 50kW
- Gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte1 > 120kW
Effizienz
Für die Effizienzbewertung von Einzelraumheizgeräten1 ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad(ŋs) in Prozent bestimmend. Dieser bezieht sich auf den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ŋs,on) und Korrekturfaktoren (F).
Einzelraumheizgeräte1 dürfen nur noch in Verkehr gebracht, abgegeben oder angeboten werden, welche mindestens die folgenden Raumheizungs-Jahresnutzungsgradwerte erreichen:
Gültig ab | 1.1.2018 | 1.1.2022 | 1.1.2024 |
Ortsbeweglich | 36% | 36% | 39% |
Ortsfest | 34/38% | 34/38% | 39% |
Speicher | 38,5% | 38,5% | 39% |
Fussboden | 38% | 38% | 39% |
mit sichtbar glühendem Heizelement | 31/38% | 31/38% | 39% |
Neue Vorschriften ab 2024
Ab 1. Januar 2024 werden die Energieeffizienzanforderungen in der Schweiz verschärft und elektrische Einzelraumheizgeräte1 nur mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 39% dürfen ab diesem Datum hergestellt oder importiert werden. Um diese Anforderung zur erfüllen, müssen die jeweiligen Gerätekategorien folgende Eigenschaften besitzen:
Ortsbeweglich
| Entweder
oder
|
Ortsfest
|
|
Speicher
|
|
Fussboden
|
|
Mit sichtbar glühendem Heizelement
| Entweder
oder
|
Der Abverkauf (i. e. Abgeben und Anbieten) aus Lagerbeständen in der Schweiz ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 erlaubt.
1 «Einzelraumheizgerät» bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
2 Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015, Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 und delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015.